Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.06.1997 - 7 U 133/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AUB 61 § 1; AUB 88 § 1
Sofortleistung nur bei Knochenbruch an zwei unterschiedlichen Gliedmaßen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1998, 708
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80
Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.1997 - 7 U 133/96
Die Auslegung dieser Klausel in den AVB der Bekl., die allein auf objektive Gesichtspunkte abzustellen hat (vgl. BGH VersR 1981, 173; 1991, 919; OLG Hamm VersR 1985, 468), hat auf die. - BGH, 22.05.1991 - IV ZR 183/90
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für das Aushandeln und den Abschluß …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.1997 - 7 U 133/96
Die Auslegung dieser Klausel in den AVB der Bekl., die allein auf objektive Gesichtspunkte abzustellen hat (vgl. BGH VersR 1981, 173; 1991, 919; OLG Hamm VersR 1985, 468), hat auf die.
- OLG Hamm, 07.08.2023 - 20 U 19/23 Nur am Rande wird darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 25.6.1997 - 7 U 133/96.
(r + s 1998, 80, beck-online) sogar eine Klausel, nach deren Wortlaut eine "Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober/Unterarm, Ober-/Unterschenkel)" - also ohne den hier vereinbarten klarstellenden Zusatz "an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten" - Voraussetzung für die Leistung war, so ausgelegt worden ist, dass diese Frakturen an zwei unterschiedlichen Gliedmaßen eingetreten sein müssen und damit der Bruch zweier Röhrenknochen des gleichen Gliedmaßes nicht als schwere Mehrfachverletzung i.S.d. Bedingungen zu verstehen ist.
- LG Berlin, 31.01.2002 - 7 O 517/01
Keine Sofortleistung bei Bruch des Schien- und Wadenbeins an einem Unterschenkel …
Ein VN, der einen Schien- und Wadenbeinbruch am linken Unterschenkel erleidet, hat keinen Anspruch auf eine Sofortleistung des Versicherers, weil die Auslegung der "Besonderen Bedingungen für die Sofortleistung bei Schwerverletzungen" ergibt, dass die Sofortleistung bedingungsgemäß nur dann zu leisten ist, wenn zwei lange Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Gliedmaßen gebrochen sind (i. A. an OLG Frankfurt/M. VersR 1998, 708).